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So langsam bewegt sich was… Was darf der Sport ab 08.03.2021?

Hallo liebe Sportsfreunde.

Nach langer, langer Zeit melden wir uns mit einer Nachricht des FLVW zurück. Dieses gilt als Vorabinfo. Wir werden uns natürlich mit allen Abteilungen und den anderen Vereinen abstimmen um demnächst dann genauere Infos an Euch geben zu können.

Sportliche Grüße
Euer TuS Talle

Zitat:

Lockerungen im Lockdown: Was jetzt im Sport gilt
 
Bundeskanzlerin Angela Merkel sowie die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben bei ihrer Videokonferenz am Mittwoch, 3. März 2021, eine schrittweise Lockerung des Lockdowns in der Covid-19-Pandemie verkündet. Dies schließt eine Öffnung für den Sport, abhängig von der aktuellen Infektionslage, ein. 

Das Land NRW hat die Vorgaben der Bund-Länder-Konferenz vom 3. März in Form der Neufassung der CoronaSchVO vom 05.03. umgesetzt. Für den Freiluftsport bedeutet das ab dem 8. März 2021:

• Einzelsportler, 2 Personen (auch aus zwei unterschiedlichen Haushalten), beliebig viele Personen eines Hausstandes oder maximal 5 Personen aus 2 verschiedenen Hausständen dürfen ohne Abstand Sport treiben.
• Das Training eines Einzelsportlers/ einer Einzelsportlerin durch eine*n Trainer*in/ Übungsleiter*in (z.B. Torwart-Training oder leichtathletisches Einzeltraining) ist möglich.
• Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren dürfen als Gruppe gemeinsam Sport treiben. Diese Gruppe darf zusätzlich von max. 2 Übungsleiter*innen/ Trainer*innen/ Aufsichtspersonen betreut werden.
• Zwischen diesen Personen/Gruppen, die gleichzeitig auf einer Sportanlage Sport treiben, ist zwingend dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
• Der Profisport bzw. das Training von Kaderathleten bleibt unverändert. Lediglich das Training von verbandszertifizierten NLZs wird auf die Altersklassen U15 bis U19 beschränkt.

Die Verantwortung für die Regeleinhaltung liegt beim Verein (auf vereinseigenen Anlagen) bzw. bei der Kommune (auf kommunalen Anlagen). Die Rückverfolgbarkeit ist in §4a nicht zwingend für den Sport vorgeschrieben. Sollte ein Kindertraining jedoch stattfinden, so empfehlen wir dringend die Nutzung der FLVW-CheckIn App oder anderweitiger datenschutzkonformer Dokumentation. 

Zuständig für die Öffnung der Sportanlagen sind die örtlichen Ordnungsbehörden (§17). Die beim Re-Start 2020 erprobten Hygienekonzepte der Vereine sollten hierbei notwenige Hilfestellung und Orientierung geben. 

FLVW-Hinweise zu verantwortungsvollem Verhalten und Probetrainings

Der FLVW weist zusammen mit dem Landessportbund NRW daraufhin, dass weiterhin größte Vorsicht bei der Ausübung der sportlichen Betätigung geboten ist. Eine falsche Ausnutzung und Umsetzung könnte sich schädlich auf den weiteren Öffnungsprozess für den Sport auswirken. Verantwortungsbewusstsein und Disziplin sind wichtige Faktoren, um den weiteren Öffnungsprozess als zuverlässiger Partner sportpolitisch nicht zu gefährden. Daher ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch kontraproduktiv, für Probetrainings zu werben und durchzuführen (im Rahmen rechtlicher Möglichkeiten). 
Es ist daher auch eine moralische Verpflichtung innerhalb der Vereinslandschaft, im Zuge dieser ersten Öffnungsschritte und der Wiederaufnahme des Trainingsbetriebes auf Probetrainings zu verzichten. 
An die Eltern wird ausdrücklich appelliert, verantwortungsbewusst mit der Situation umzugehen. Die Wiederaufnahme des Trainingsbetriebes im eigenen Verein für alle Kinder und Jugendlichen hat Priorität. 

Die Coronaschutzverordnung gilt ab dem 08.03. und bis zum 28.03.2021. Am 22.03. prüft die Landesregierung, ob weitere Öffnungen im Sinne des 5-Punkte-Plans der Bundesregierung möglich sind. Dies würde auch den Erwachsenensport betreffen.

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